§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten auch für alle, auch künftige Geschäfte
zwischen den Vertragspartnern. Es gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden gelten nur insoweit, als GYtROnics ihnen ausdrücklich zustimmt.
§ 2 Auftragsbestätigung
Die Angebote von GYtROnics sind freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens
durch Annahme der Leistung zustande.
§ 3 Liefertermine
Liefertermine und –fristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Sie sind unverbindlich, wenn GYtROnics sie nicht ausdrücklich und
schriftlich als bindend zugesagt hat. Kann ein Liefertermin nicht
eingehalten werden, so bewirkt dies noch nicht ohne weiteres das Recht
des Käufers, wegen Überschreitung des Liefertermins vom Vertrag
zurückzutreten; bei beiderseits kaufmännischen Geschäften bleibt die
Mahnung des Verzuges erforderlich. Die Überschreitung eines
Liefertermins führt nicht ohne weiteres zu einem Rücktrittsrechtsrecht
des Kunden, vielmehr sind Mahnung, Setzung einer angemessenen Nachfrist
und Ablehnungsandrohung erforderlich.
§ 4 Preise
Alle Preise werden nach der bei Auftragserteilung jeweils gültigen
Preisliste berechnet. Sie verstehen sich netto ab Lager Korschenbroich
zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Sie
schließen zusätzliche vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen oder
Liefermodalitäten nicht ein. Vereinbarte Preise sind nur bindend, wenn
Lieferung oder Leistung durch GYtROnics innerhalb von 2 Monaten nach
Auftragsbestätigung zu erfolgen hat. Für Ersatzteile, insbesondere
digitale Speicherbausteine, sowie CPU`s von Microcomputern gilt als
abweichendes von dem vorstehenden Absatz folgendes: die in Angeboten
und schriftlichen Auftragsbestätigungen genannten Preise sind vorläufig
und können von GYtROnics angemessen verändert werden, wenn sich die
GYtROnics Einkaufspreise bis zu Lieferung geändert haben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
I.Zahlungen sind spätestens zum Rechnungsdatum fällig.
II. Die Bezahlung erfolgt netto bei Lieferung in der Regel durch
Nachnahme oder Vorauskasse. Ausnahmen hierzu bedürfen der schriftlichen
Zustimmung von GYtROnics.
III. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar
sind. Werden Teillieferungen vorgenommen, hat der Kunde diese in
Übereinstimmung mit § 5.I und 5.II zu zahlen. Nimmt GYtROnics Wechsel
oder Schecks an, so geschieht dies nur erfüllungshalber. Außerdem ist
GYtROnics berechtigt, Kosten zu berechnen; dies gilt auch für die
Weitergabe von Wechseln. Diese Kosten sind sofort fällig. Für
rechtzeitige Vorlegung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines
Wechsels übernimmt GYtROnics keine Haftung.
IV. Gerät der Kunde unter Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8
%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer
Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
V. Alle Forderungen von GYtROnics werden sofort zur Zahlung fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht
eingehalten werden oder GYtROnics nach dem Vertragsschluss eine
wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden
bekannt wird. GYtROnics ist dann berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder
Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
nicht erbracht, ist GYtROnics berechtigt, von dem Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. GYtROnics behält sich für diesen Fall die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den unnötig
entstandenen Aufwand, den entgangenen Gewinn sowie weitere
Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr für die Produkte geht mit deren Übergabe an die Spedition
oder an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch bei
Vereinbarung frachtfreier Versendung und bei Rücksendung nach
Mängelbeseitigung oder Reparatur.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
GYtROnics behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten
bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr jetzt oder zukünftig gegen
den Kunden zustehenden Ansprüche, insbesondere auch eines etwaigen
Kontokorrentsaldos, vor. Eine etwaige Verarbeitung oder Verbindung,
Vermengung oder Vermischung („Verbindung“) mit anderen Sachen nimmt der
Kunde für GYtROnics vor, ohne dass hieraus Verpflichtungen erwachsen.
Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, erwirbt GYtROnics Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen Kunden und GYtROnics
vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die
anderen Produkte. Seine durch Verbindung irgendwelcher Produkte von
GYtROnics mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsrechte
überträgt der Kunde schon jetzt an GYtROnics. Der Kunde ist bis auf
Widerruf berechtigt, die gelieferten Produkte und aus der Verarbeitung
oder Verbindung entstandenen Produkte („Vorbehaltsprodukte“) im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Vereinbarung eines
entsprechenden Eigentumsvorbehaltes weiter zu veräußern. Andere das
Eigentum von GYtROnics gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die
dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die
Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen
sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde schon jetzt
als Sicherheit an GYtROnics ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte
nach Verarbeitung oder nach Verbindung mit anderen Produkten oder zu
einem einheitlichen Kaufpreis zusammen mit anderen Produkten, so gilt
die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem
zwischen dem Kunden und GYtROnics vereinbarten Einkaufspreis für
GYtROnics-Geräte zuzüglich Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises
entspricht. Der Kunde ist ermächtigt, die an GYtROnics abgetretenen
Forderungen treuhänderisch für GYtROnics einzuziehen. GYtROnics kann
diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtung
gegenüber GYtROnics nicht erfüllt. Der Kunde wird GYtROnics jederzeit
alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über
Ansprüche, die hiernach an GYtROnics abgetreten sind, erteilen.
Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde
GYtROnics sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen
anzuzeigen. Der Kunde wird den Dritten zugleich auf den
Eigentumsvorbehalt von GYtROnics hinweisen. Außerdem trägt er die
Kosten der Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche. Übersteigt der
Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von GYtROnics um mehr
als 10 %, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
Kommt der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber GYtROnics in
Verzug, ist GYtROnics unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt,
die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen und diese zwecks Befriedigung
fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig zu verwerten. In
diesem Fall wird der Kunde GYtROnics oder Beauftragten von GYtROnics
sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese
herausgeben. GYtROnics ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte auf
Kosten des Kunden, bis zum vollen Übergang des Eigentums auf den
Kunden, angemessen zu versichern. Liefert GYtROnics in Länder, in denen
der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung
hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde alles tun, um
GYtROnics unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der
Kunde wird bei allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig oder förderlich
sind, wie Registrierung, Publikation u.ä.
§ 8 Pflichten nach Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
GYtROnics vertreibt keine Elektronikgeräte unter seiner Marke als
Hersteller im Sinne
des ElektroG,
alle Eigenanfertigungen von GYtROnics sind Prototypen bzw.
Einzelstücke die als Fertiger im Auftrag des Kunden konstruiert und
montiert werden.
GYtROnics ist somit nicht der Inverkehrbringer des betreffenden
Gerätes,
sondern erbringt
lediglich eine Dienstleistung als Entwickler und Fertiger im Auftrag
des Kunden nach den Vorgaben
des jeweiligen Vertrages bzw. Angebots. Sofern Geräte und Komponenten
von Zulieferern
dazu zum Einsatz kommen oder verbaut werden liegen die Registrierungs-
und Entsorgungspflichten hierbei bei den jeweiligen
Komponentenherstellern.
GYtROnics liefert dem Auftraggeber die Komponenten und Bauteile der
Geräte, und erbringt dazu Dienstleistungen wie Konstruktion, Montage,
Funktionsprüfung und Inbetriebnahme.
Der Auftraggeber verpflichtet sich ab dem Zeitpunkt der Abnahme des
Geräts bzw. des Beginns der Evaluationsphase die Komponenten der von
GYtROnics erstellten Geräte nach Ende
der
Nutzungsdauer der fachgerechten Entsorgung nach WEEE und ElektroG
zuzuführen.
Fernerhin verpflichtet sich der Auftraggeber, im Falle einer
Inverkehrbringung
der Geräte (Weiterverkauf) die Vorgaben des WEEE und ElektroG zu
befolgen und die Geräte sowie sich als Hersteller der Geräte
entsprechend zu
registrieren.
§ 9 Betriebssoftware der von GYtROnics
montierten Geräte
Die von GYtROnics für die jeweiligen Prototypen erstellte
Betriebssoftware wird zu Evaluationszwecken im Rahmen des Auftrags
implementiert, das Copyright für diese Software verbleibt bei
GYtROnics. Sofern hier Softwaremodule von Drittanbietern zur Anwendung
kommen, gelten weiterhin deren Nutzungsbestimmungen.
Softwaremodule von Drittanbietern werden von GYtROnics bestimmungsgemäß
lizensiert, die Lizenzen verbleiben weiterhin im Besitz von GYtROnics.
Abweichungen von diesem Prinzip (z.B. Übertragung des Copyrights auf den
Auftraggeber) sind im Vertrag schriftlich zu vereinbaren und
niederzulegen. Im Falle der Aufnahme einer
Serienfertigung der betreffenden Geräte durch den Auftraggeber,
verpflichtet sich dieser zu einer korrekten Lizensierung der
Komponenten von Drittanbietern und der von GYtROnics erstellten
Software. Dies gilt auch für den Fall einer anderweitigen
Inverkehrbringung der Prototypen (Verkauf, Überlassung, Vermietung
usw.). Die jeweiligen Lizensierungsbedingungen sind Bestandteil dieser
AGB und werden dem Auftraggeber in Schriftform zur Kenntnis gegeben.
Zum
Ende der Nutzungsdauer hat der Auftraggeber dafür Sorge zu
tragen, dass die Softwarekomponenten deren Copyright oder Lizensierung
noch bei GYtROnics liegt, datensicher gelöscht bzw. aus den
betroffenen Komponenten entfernt werden. Eine Weiterverwendung auf
anderer Hardware ist untersagt.
GYtROnics behält sich die weitere Verwendung der
Entwicklungsergebnisse, Konstruktionsunterlagen und der besagten
Software für
andere Projekte und Prototypen - auch für weitere Auftraggeber -
ausdrücklich vor, ausgenommen davon sind
Entwicklungen deren Copyright im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung
vertragsgemäß an den Auftraggeber
übergegangen ist.
§ 10 Gewährleistung
GYtROnics gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte und von ihr
ausgeführte Leistungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die technischen
Daten und Beschreibungen in Produktinformationen allein stellen keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von
Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann erfüllt, wenn die jeweiligen
Angaben von GYtROnics schriftlich bestätigt wurden. Nach dem
derzeitigen Stand der Technik kann die ständige und dauernd fehlerfreie
Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert
werden. Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den
Auftraggeber zu prüfen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn
Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung
erkennbaren Mängel nicht innerhalb von acht Tagen schriftlich bei
GYtROnics eingegangen sind; das Gleiche gilt für Beanstandungen
versteckter Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung
schriftlich bei GYtROnics eingegangen sind. Der Gewährleistungsanspruch
verjährt grundsätzlich nach Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Für
mangelhafte Produkte beschränkt sich die Gewährleistungspflicht nach
Wahl von GYtROnics auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei
GYtROnics die zum Zwecke von Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei
GYtROnics anfallenden Material-, Rücktransport-, und Arbeitskosten
übernimmt. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum von
GYtROnics über, soweit sie sich nicht schon in GYtROnics-Eigentum
befanden. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit an den
mangelhaften Produkten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten
durch den Kunden oder Dritte, die nicht von GYtROnics autorisiert sind,
ausgeführt werden. Für normale Abnutzung, insbesondere an
Verschleißteilen, leistet GYtROnics keine Gewähr.
Von der
Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die zurückzuführen
sind auf:
- betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß,
- unsachgemäßen Gebrauch,
- Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers,
- Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung sowie Anschluß an
ungeeignete Stromquellen,
- Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen,
- Feuchtigkeit aller Art,
- falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder
Verarbeitungsdaten.
Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung,
Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden. GYtROnics leistet schließlich keine Gewähr
für Verbrauchsteile wie Magnetbänder, Disketten, Papier, Batterien usw.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche
Gewährleistung wie für die ursprüngliche Gewährleistungsfrist. Schlägt
die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber
hinsichtlich
der mangelhaften Produkte von dem Vertrag zurücktreten oder
Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Erweist sich die Mängelrüge als
unberechtigt und hätte der Auftraggeber dies bei Beachtung der von ihm
zu
erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er GYtROnics alle
Aufwendungen zu ersetzen, die GYtROnics durch die unberechtigte Rüge
entstanden sind. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen
Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen
Bedingungen etwas anderes ergibt. Grundlage der Gewährleistung für
Softwareprogramme: Für die Gewährleistung im Zusammenhang mit
Softwareprodukten gilt grundsätzlich zu den bevorstehenden Produkten
folgendes: der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach dem
gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in
Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. GYtROnics
sichert ferner keine bestimmten Eigenschaften der Softwareprogramme zu.
GYtROnics übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die
Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in
der von
ihm getroffenen Auswahl
zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs-
oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung etwaiger
Fehler nicht gewährleistet werden. Als ausreichende Nachbesserung gilt
auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen von Mängeln.
§ 11 Haftung
Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein durch
grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zu Höhe des
Betrages ersetzt, der für GYtROnics zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller ihr bekannten oder
schuldhaft unbekannt gebliebenen Umstände voraussehbar war. Die
Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von
sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
GYtROnics verpflichtet sich, den Kunden von der Haftung freizustellen,
wenn Ansprüche aus der Verletzung eines in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden gewerblichen Schutzrechtes (einschließlich
Urheberrechts) gegen den Kunden wegen der Nutzung eines von GYtROnics
gelieferten Produktes geltend gemacht werden, sofern der Kunde
GYtROnics unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Ansprüche
schriftlich informiert hat und GYtROnics alle Regelungen vorbehalten
bleiben. Falls zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen aufgrund
solcher Ansprüche eine Verwendung des Produktes nicht möglich sein
sollte, verpflichtet sich GYtROnics, das Produkt nach eigener Wahl
entweder derart abzuwandeln oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den von dem
Kunden entrichteten Kaufpreis abzüglich der technischen Abnutzung
zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen übernimmt
GYtROnics nicht. GYtROnics haftet auch nicht für die Ansprüche, die auf
Schutzrechtsverletzungen beruhen, die dadurch hervorgerufen werden,
dass ein von GYtROnics geliefertes Produkt geändert, in unsachgemäßer
Weise verwendet oder mit nicht von GYtROnics gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
§ 13 Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die von GYtROnics gelieferten Produkte und deren technisches Know-how
sind nur zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik
Deutschland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer
beabsichtigten Ausfuhr alle einschlägigen deutschen und ausländischen
Rechtsvorschriften zu beachten. Der Kunde ist für die Einhaltung der
genannten Ausfuhrkontrollbestimmungen auch durch seine Abnehmer
verantwortlich und stellt GYtROnics insoweit von der Haftung frei. Bei
ausländischen Kunden und den Rechtsgeschäften mit dem Ausland sind die
von GYtROnics gelieferten Produkte und deren technisches Know-how nur
zur Benutzung und zum Verbleib in dem jeweiligen Lieferland bestimmt.
Der Kunde verpflichtet sich, vor dem beabsichtigten Export alle
einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu
beachten. Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach deutschem Recht das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 65760 Eschborn, nach US-Recht das
US Department of Commerce.
§ 14 Änderung/Ergänzung der AGB
GYtROnics ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu
ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung,
so entfalten die neuen AGB entsprechend der Ankündigung auch für
bereits bestehende Vertragsverhältnisse Wirksamkeit. Widerspricht der
Kunde innerhalb der gesetzten Frist, so hat GYtROnics das Recht, den
Vertrag zu kündigen, für den die geänderten Bedingungen gelten sollen.
§ 15 Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile
von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Kunde kann seine Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von
GYtROnics an Dritte übertragen. Der Kunde darf nur mit unstreitigen und
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Ansprüche von
GYtROnics aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Ansprüchen,
die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder nicht mit diesem
Vertrag zusammenhängen, gleich, ob diese unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind, Leistungen zurückhalten, die er aufgrund dieses
Vertrages schuldet. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei
GYtROnics mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt
hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der GYtROnics
im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur
Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Erfüllungsort ist Korschenbroich;
ausschließlicher Gerichtsstand ist der Rhein-Kreis Neuss. GYtROnics ist
jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes, des
Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes und der Bestimmungen des Wiener
Kaufrechtsübereinkommens.