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GYtROnics
Ralf Fischer,
Hard- und Softwareentwicklung

Meutersweg 15
41352 Korschenbroich

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AGB

A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n

GYtROnics - Ralf Fischer Hard- und Softwareentwicklung
( Stand : Januar 2018 )

§ 1 Geltungsbereich


Diese Bedingungen gelten auch für alle, auch künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als GYtROnics ihnen ausdrücklich zustimmt.

§ 2 Auftragsbestätigung


Die Angebote von GYtROnics sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens durch Annahme der Leistung zustande.

§ 3 Liefertermine


Liefertermine und –fristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie sind unverbindlich, wenn GYtROnics sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend zugesagt hat. Kann ein Liefertermin nicht eingehalten werden, so bewirkt dies noch nicht ohne weiteres das Recht des Käufers, wegen Überschreitung des Liefertermins vom Vertrag zurückzutreten; bei beiderseits kaufmännischen Geschäften bleibt die Mahnung des Verzuges erforderlich. Die Überschreitung eines Liefertermins führt nicht ohne weiteres zu einem Rücktrittsrechtsrecht des Kunden, vielmehr sind Mahnung, Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung erforderlich.

§ 4 Preise


Alle Preise werden nach der bei Auftragserteilung jeweils gültigen Preisliste berechnet. Sie verstehen sich netto ab Lager Korschenbroich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Sie schließen zusätzliche vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen oder Liefermodalitäten nicht ein. Vereinbarte Preise sind nur bindend, wenn Lieferung oder Leistung durch GYtROnics innerhalb von 2 Monaten nach Auftragsbestätigung zu erfolgen hat. Für Ersatzteile, insbesondere digitale Speicherbausteine, sowie CPU`s von Microcomputern gilt als abweichendes von dem vorstehenden Absatz folgendes: die in Angeboten und schriftlichen Auftragsbestätigungen genannten Preise sind vorläufig und können von GYtROnics angemessen verändert werden, wenn sich die GYtROnics Einkaufspreise bis zu Lieferung geändert haben.

§ 5 Zahlungsbedingungen


I.Zahlungen sind spätestens zum Rechnungsdatum fällig.
II. Die Bezahlung erfolgt netto bei Lieferung in der Regel durch Nachnahme oder Vorauskasse. Ausnahmen hierzu bedürfen der schriftlichen Zustimmung von GYtROnics.
III. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Werden Teillieferungen vorgenommen, hat der Kunde diese in Übereinstimmung mit § 5.I und 5.II zu zahlen. Nimmt GYtROnics Wechsel oder Schecks an, so geschieht dies nur erfüllungshalber. Außerdem ist GYtROnics berechtigt, Kosten zu berechnen; dies gilt auch für die Weitergabe von Wechseln. Diese Kosten sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels übernimmt GYtROnics keine Haftung.
IV. Gerät der Kunde unter Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
V. Alle Forderungen von GYtROnics werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder GYtROnics nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. GYtROnics ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist GYtROnics berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. GYtROnics behält sich für diesen Fall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den entgangenen Gewinn sowie weitere Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

§ 6 Gefahrübergang


Die Gefahr für die Produkte geht mit deren Übergabe an die Spedition oder an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch bei Vereinbarung frachtfreier Versendung und bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung oder Reparatur.

§ 7 Eigentumsvorbehalt


GYtROnics behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr jetzt oder zukünftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, insbesondere auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor. Eine etwaige Verarbeitung oder Verbindung, Vermengung oder Vermischung („Verbindung“) mit anderen Sachen nimmt der Kunde für GYtROnics vor, ohne dass hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, erwirbt GYtROnics Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen Kunden und GYtROnics vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Produkte. Seine durch Verbindung irgendwelcher Produkte von GYtROnics mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsrechte überträgt der Kunde schon jetzt an GYtROnics. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die gelieferten Produkte und aus der Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Produkte („Vorbehaltsprodukte“) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehaltes weiter zu veräußern. Andere das Eigentum von GYtROnics gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde schon jetzt als Sicherheit an GYtROnics ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach Verbindung mit anderen Produkten oder zu einem einheitlichen Kaufpreis zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und GYtROnics vereinbarten Einkaufspreis für GYtROnics-Geräte zuzüglich Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist ermächtigt, die an GYtROnics abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GYtROnics einzuziehen. GYtROnics kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtung gegenüber GYtROnics nicht erfüllt. Der Kunde wird GYtROnics jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an GYtROnics abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde GYtROnics sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde wird den Dritten zugleich auf den Eigentumsvorbehalt von GYtROnics hinweisen. Außerdem trägt er die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von GYtROnics um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Kommt der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber GYtROnics in Verzug, ist GYtROnics unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen und diese zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig zu verwerten. In diesem Fall wird der Kunde GYtROnics oder Beauftragten von GYtROnics sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. GYtROnics ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte auf Kosten des Kunden, bis zum vollen Übergang des Eigentums auf den Kunden, angemessen zu versichern. Liefert GYtROnics in Länder, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde alles tun, um GYtROnics unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird bei allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig oder förderlich sind, wie Registrierung, Publikation u.ä.

§ 8 Pflichten nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)


GYtROnics vertreibt keine Elektronikgeräte unter seiner Marke als Hersteller im Sinne des ElektroG,
alle Eigenanfertigungen von GYtROnics sind Prototypen bzw. Einzelstücke die als Fertiger im Auftrag des Kunden konstruiert und montiert werden. GYtROnics ist somit nicht der Inverkehrbringer des betreffenden Gerätes, sondern erbringt lediglich eine Dienstleistung als Entwickler und Fertiger im Auftrag des Kunden nach den Vorgaben des jeweiligen Vertrages bzw. Angebots. Sofern Geräte und Komponenten von Zulieferern dazu zum Einsatz kommen oder verbaut werden liegen die Registrierungs- und Entsorgungspflichten hierbei bei den jeweiligen Komponentenherstellern. GYtROnics liefert dem Auftraggeber die Komponenten und Bauteile der Geräte, und erbringt dazu Dienstleistungen wie Konstruktion, Montage, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme. Der Auftraggeber verpflichtet sich ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Geräts bzw. des Beginns der Evaluationsphase die Komponenten der von GYtROnics erstellten Geräte nach Ende der Nutzungsdauer der fachgerechten Entsorgung nach WEEE und ElektroG zuzuführen. Fernerhin verpflichtet sich der Auftraggeber, im Falle einer Inverkehrbringung der Geräte (Weiterverkauf) die Vorgaben des WEEE und ElektroG zu befolgen und die Geräte sowie sich als Hersteller der Geräte entsprechend zu registrieren.

§ 9 Betriebssoftware der von GYtROnics montierten Geräte


Die von GYtROnics für die jeweiligen Prototypen erstellte Betriebssoftware wird zu Evaluationszwecken im Rahmen des Auftrags implementiert, das Copyright für diese Software verbleibt bei GYtROnics. Sofern hier Softwaremodule von Drittanbietern zur Anwendung kommen, gelten weiterhin deren Nutzungsbestimmungen. Softwaremodule von Drittanbietern werden von GYtROnics bestimmungsgemäß lizensiert, die Lizenzen verbleiben weiterhin im Besitz von GYtROnics. Abweichungen von diesem Prinzip (z.B. Übertragung des Copyrights auf den Auftraggeber) sind im Vertrag schriftlich zu vereinbaren und niederzulegen. Im Falle der Aufnahme einer Serienfertigung der betreffenden Geräte durch den Auftraggeber, verpflichtet sich dieser zu einer korrekten Lizensierung der Komponenten von Drittanbietern und der von GYtROnics erstellten Software. Dies gilt auch für den Fall einer anderweitigen Inverkehrbringung der Prototypen (Verkauf, Überlassung, Vermietung usw.). Die jeweiligen Lizensierungsbedingungen sind Bestandteil dieser AGB und werden dem Auftraggeber in Schriftform zur Kenntnis gegeben. Zum Ende der Nutzungsdauer hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Softwarekomponenten deren Copyright oder Lizensierung noch bei GYtROnics liegt, datensicher gelöscht bzw. aus den betroffenen Komponenten entfernt werden. Eine Weiterverwendung auf anderer Hardware ist untersagt. GYtROnics behält sich die weitere Verwendung der Entwicklungsergebnisse, Konstruktionsunterlagen und der besagten Software für andere Projekte und Prototypen - auch für weitere Auftraggeber - ausdrücklich vor, ausgenommen davon sind Entwicklungen deren Copyright im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung vertragsgemäß an den Auftraggeber übergegangen ist.

§ 10 Gewährleistung


GYtROnics gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte und von ihr ausgeführte Leistungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in Produktinformationen allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann erfüllt, wenn die jeweiligen Angaben von GYtROnics schriftlich bestätigt wurden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die ständige und dauernd fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht zugesichert werden. Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Auftraggeber zu prüfen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Mängel nicht innerhalb von acht Tagen schriftlich bei GYtROnics eingegangen sind; das Gleiche gilt für Beanstandungen versteckter Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich bei GYtROnics eingegangen sind. Der Gewährleistungsanspruch verjährt grundsätzlich nach Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Für mangelhafte Produkte beschränkt sich die Gewährleistungspflicht nach Wahl von GYtROnics auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei GYtROnics die zum Zwecke von Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei GYtROnics anfallenden Material-, Rücktransport-, und Arbeitskosten übernimmt. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum von GYtROnics über, soweit sie sich nicht schon in GYtROnics-Eigentum befanden. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit an den mangelhaften Produkten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch den Kunden oder Dritte, die nicht von GYtROnics autorisiert sind, ausgeführt werden. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, leistet GYtROnics keine Gewähr.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die zurückzuführen sind auf:

- betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß,
- unsachgemäßen Gebrauch,
- Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers,
- Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen,
- Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen,
- Feuchtigkeit aller Art,
- falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten.

Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. GYtROnics leistet schließlich keine Gewähr für Verbrauchsteile wie Magnetbänder, Disketten, Papier, Batterien usw. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Gewährleistungsfrist. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber hinsichtlich der mangelhaften Produkte von dem Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Auftraggeber dies bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er GYtROnics alle Aufwendungen zu ersetzen, die GYtROnics durch die unberechtigte Rüge entstanden sind. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen etwas anderes ergibt. Grundlage der Gewährleistung für Softwareprogramme: Für die Gewährleistung im Zusammenhang mit Softwareprodukten gilt grundsätzlich zu den bevorstehenden Produkten folgendes: der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. GYtROnics sichert ferner keine bestimmten Eigenschaften der Softwareprogramme zu. GYtROnics übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung etwaiger Fehler nicht gewährleistet werden. Als ausreichende Nachbesserung gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen von Mängeln.

§ 11 Haftung


Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zu Höhe des Betrages ersetzt, der für GYtROnics zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller ihr bekannten oder schuldhaft unbekannt gebliebenen Umstände voraussehbar war. Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht


GYtROnics verpflichtet sich, den Kunden von der Haftung freizustellen, wenn Ansprüche aus der Verletzung eines in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gewerblichen Schutzrechtes (einschließlich Urheberrechts) gegen den Kunden wegen der Nutzung eines von GYtROnics gelieferten Produktes geltend gemacht werden, sofern der Kunde GYtROnics unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Ansprüche schriftlich informiert hat und GYtROnics alle Regelungen vorbehalten bleiben. Falls zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen aufgrund solcher Ansprüche eine Verwendung des Produktes nicht möglich sein sollte, verpflichtet sich GYtROnics, das Produkt nach eigener Wahl entweder derart abzuwandeln oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den von dem Kunden entrichteten Kaufpreis abzüglich der technischen Abnutzung zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen übernimmt GYtROnics nicht. GYtROnics haftet auch nicht für die Ansprüche, die auf Schutzrechtsverletzungen beruhen, die dadurch hervorgerufen werden, dass ein von GYtROnics geliefertes Produkt geändert, in unsachgemäßer Weise verwendet oder mit nicht von GYtROnics gelieferten Produkten eingesetzt wird.

§ 13 Ausfuhrkontrollbestimmungen


Die von GYtROnics gelieferten Produkte und deren technisches Know-how sind nur zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer beabsichtigten Ausfuhr alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten. Der Kunde ist für die Einhaltung der genannten Ausfuhrkontrollbestimmungen auch durch seine Abnehmer verantwortlich und stellt GYtROnics insoweit von der Haftung frei. Bei ausländischen Kunden und den Rechtsgeschäften mit dem Ausland sind die von GYtROnics gelieferten Produkte und deren technisches Know-how nur zur Benutzung und zum Verbleib in dem jeweiligen Lieferland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, vor dem beabsichtigten Export alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten. Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach deutschem Recht das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 65760 Eschborn, nach US-Recht das US Department of Commerce.

§ 14 Änderung/Ergänzung der AGB


GYtROnics ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so entfalten die neuen AGB entsprechend der Ankündigung auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse Wirksamkeit. Widerspricht der Kunde innerhalb der gesetzten Frist, so hat GYtROnics das Recht, den Vertrag zu kündigen, für den die geänderten Bedingungen gelten sollen.

§ 15 Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von GYtROnics an Dritte übertragen. Der Kunde darf nur mit unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Ansprüche von GYtROnics aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Ansprüchen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder nicht mit diesem Vertrag zusammenhängen, gleich, ob diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, Leistungen zurückhalten, die er aufgrund dieses Vertrages schuldet. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei GYtROnics mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der GYtROnics im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Erfüllungsort ist Korschenbroich; ausschließlicher Gerichtsstand ist der Rhein-Kreis Neuss. GYtROnics ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes, des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes und der Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens.